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dass statistisch jedes Unternehmen in Deutschland (ca. 500.000) mindestens einen Sicherheitsvorfall hatte? (siehe CERT-Statistik)
dass in jedem Fall der Geschäftsführer, und, falls vorhanden, der IT-Verantwortliche persönlich straf- und zivilrechtlich für Schäden gegenüber Dritten haften (Neues BundesDatenschutzGesetz, BDSG § 7 und § 9 - vom 14.01.2003 )
dass Verstöße gegen das BundesDatenschutzGesetz mit Bußgeldern bis EUR 250.000 geahndet werden (BDSG § 43)?



Beispiele für persönliche Haftung der Geschäftsführung:

 

 

Veröffentlichung von sensiblen Kunden-, Mandanten-, Patienten- oder Personaldaten.
Download von Raubkopien, Software, Musiktiteln etc. (Urheberrechtsklage)
Download von kinderpornografischen Dateien
(Haftstrafen bis zu 2 Jahren, § 184 b Abs. 4 StGB)
Verbreitung von kinderpornografischen Dateien
(Haftstrafen min. 3 Monate, bis zu 5 Jahren, § 184 b Abs. 2 Ziff. 1 StGB)
Download von rechtsradikalen Inhalten
Zugang zu jugendgefährdenden Seiten, z.B. für Azubis und Praktikanten (JugendSchutzGgesetz, JuSchG)

 

Wichtig: Das Unternehmen und die Geschäftsführung haften auch, wenn der Mitarbeiter meint, dies nur als „Spaß/Test" getan zu haben !!!

 





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